AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere Kunden, die:
    2. Unternehmer (§ 14 BGB) sind,
    3. eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder
    4. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
      • Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Waren und Leistungen.
      • Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch durch Vertragsannahme oder vorbehaltlose Lieferung an den Käufer nicht Vertragsinhalt. Sie werden nur dann und in dem Umfang Vertragsbestandteil, wie wir schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben.
      • Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Käufer bedürfen der Schriftform und haben in diesem individuellen Fall Vorrang vor den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
      • Rechtserhebliche Anzeigen und Erklärungen uns gegenüber, die vom Käufer nach Vertragsabschluss und/oder Lieferung abzugeben sind, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
      • An unsere Kunden übergebene Dokumentationen (z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen) in körperlicher und/oder digitaler Form behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor, die nur durch unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden dürfen.
      • Alle vertragsrelevanten Schriftstücke müssen in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
      • Der Inhalt dieser Bedingungen ist vollständig, Nebenabreden sind erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch Übermittlung von Telefax und durch E-Mail gewahrt.
 
  1. Angebote und Vertragsabschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir sie als verbindlich bezeichnet haben. Längen- und Gewichtsangaben unterliegen den Erzeugnis typischen Abweichungen.
    2. Die Bestellung der Ware oder Leistung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
    3. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die Annahme durch eine Auftrags-Bestätigung erklären oder durch tatsächliches Entsprechen (Versenden der Ware oder realisieren der Leistung).
    4. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Ware mit den angebotenen Eigenschaften und Merkmalen bzw. den bekannten, verbindlichen Normen (DIN, EN) oder bei Leistung der Leistungsinhalt. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale bei Ware oder bei Leistungen über den vereinbarten Leistungsinhalt hinaus gelten nur als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
 
  1. Lieferzeit und Lieferverzug
    1. Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich bestätigt worden sind.
    2. Die Einhaltung der Lieferzeit ist abhängig von: – der rechtzeitigen Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien, – der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Mitwirkungshandlungen und Pflichten des Käufers (Vorlage der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen), – Dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. – der Leistung einer vereinbarten Anzahlung bzw. Vorkasse, – der Nichtbeschränkung des Kunden mit Liefersperre (siehe Punkt 5.6).
    3. Die Lieferfristen und -termine gelten als eingehalten mit Absendung des Vertragsgegenstandes ab Werk/Lager oder mit Meldung der Versandbereitschaft bzw. mit Fertigmeldung der vereinbarten Leistung an unseren Kunden.
    4. Soweit der Käufer mit seinen Pflichten uns gegenüber in Verzug gerät, trägt er die Folgen der Verlängerung der Lieferfristen und die daraus entstehenden Kosten.
    5. Bei höherer Gewalt oder ihr gleichstehender unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen.
    6. Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
    7. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig.
 
  1. Versand, Gefahrenübergang, Abnahme
    1. Der Gefahrenübergang richtet sich nach den mit dem Kunden vereinbarten Lieferbedingungen (Incoterms) des Vertrages.
    2. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), wobei vertraglich geregelt sein muss, wer den Frachtführer bestimmt.
    3. Ist die Verpackung nicht vertraglich geregelt, so wird der Vertragsgegenstand in der handelsüblichen Verpackung bzw. unverpackt und metallurgische Erzeugnisse nicht mit Feuchtigkeitsschutz geliefert.
    4. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzog-Gerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Frachtführer über.
    5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
 
  1. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Der Vertragspreis richtet sich nach den vereinbarten Lieferbedingungen des Vertrages, nachrangig gelten die hinterlegten Lieferbedingungen des Kunden bei uns. Mangels besonderer Vereinbarung gilt EXW (Ex Works-Incoterms) Lager Bitterfeld oder bei Streckengeschäften ab Lieferwerk, ausschließlich Verladung, Verpackung, Versicherung und Entladung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Die Zahlungsfrist und -art richten sich nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen des Vertrages, nachrangig gelten die hinterlegten Zahlungsbedingungen des Kunden bei uns. . Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung vor Auslieferung ohne jeden Abzug a’ Konto des Lieferers zu leisten.
    3. Ist im Vertrag Skonto vereinbart, so setzt die Gewährung der Skontonutzung voraus, dass alle fälligen Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber zum Zeitpunkt der Skontierung ausgeglichen sind.
    4. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    5. Rechnungsregulierung durch Scheck bedarf unserer Zustimmung.
    6. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Der Lieferer behält sich insbesondere die Berechnung von Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz vor. Wir behalten uns vor, bei Zahlungsverzug den Gesamtsaldo unabhängig von irgendwelchen Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Des Weiteren sind wir berechtigt, eine sofortige Liefersperre gegenüber dem Kunden zu verhängen.
    7. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Kunden (z. B. Zahlungsverzug) oder bei Bekanntwerden von Umständen, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit unseres Kunden und auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsabschluss schließen lassen, sind wir unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt: – wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen Sicherheiten oder Vorkasse zu verlangen; – Die bereits gelieferte Ware (Vorbehaltsware) nach Setzung einer angemessenen Frist auf Kosten unseres Kunden zurückzunehmen und anderweitig zu verwerten. Wir können in diesen Fällen außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung untersagen.
 
  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent, die uns gegen unseren Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
    3. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
    4. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt sicherheitshalber und in vollem Umfang alle Forderungen aus der Weiterveräußerung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
    5. Wir ermächtigen unseren Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn unser Kunde nicht seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und er einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat.
    6. Der Lieferer kann zur Einziehung der abgetretenen Forderungen vom Kunden verlangen: – die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, – alle zum Einzug erforderliche Angaben zu machen, – die dazu notwendigen Unterlagen herauszugeben und – den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Lieferer geschehen ist.
    7. Bei Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch unseren Kunden setzt sich unser Eigentumsrecht an der neuen Sache fort. Die neue Sache wird stets für den Lieferer hergestellt. Das Miteigentum an der neuen Sache entsteht im Verhältnis des Rechnungsbetrags (inklusive der Mehrwertsteuer) zu den fremden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung/Vermischung. Für eine durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Ist die Sache unseres Kunden infolge einer Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind unser Kunde und wir uns einig, dass unser Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt unser Kunde kostenlos für uns.
 
  1. Gütern, Maße und Gewichte
    1. Gütern und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach dem Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Gütern, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherung, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
    2. Die Längen- und/oder Gewichtsangaben, die von uns vorgenommen werden oder bei Streckengeschäften von unserem Vorlieferanten, sind maßgebend. Diese erfolgen nach unserer Wahl durch Messen/Wiegen oder nach DIN, ISO oder handelsüblichen Gewichtstabellen.
 
  1. Mängelansprüche
    1. Grundlage für unsere Mängelhaftung ist vor allem die vertraglich getroffene Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produkteigenschaften (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie die AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
    2. Mangels vertraglicher Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
    3. Sichtbare Mängel müssen uns vom Kunden entsprechend § 377 HGB (Handelsgesetzbuch) unverzüglich angezeigt werden, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Ware, die nicht sichtbaren Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Ist dies nicht der Fall, gilt die Ware als genehmigt.
    4. Unsachgemäße bzw. ungeeignete Verwendung oder fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte schließen jeglichen Gewährleistungsanspruch aus.
    5. Unwesentliche Abweichungen hinsichtlich Maße, Gewichte und Güte, soweit sie durch das Material bedingt und handelsüblich sind, sind nicht zu beanstanden. Bei Stahlerzeugnissen sind Mehr- und Minderlieferungen von 10 % handelsüblich.
    6. Der Kunde hat uns, auf Verlangen, die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben oder uns die Möglichkeit zur Prüfung vor Ort zu gestatten. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Rücksendung durch den Kunden, insbesondere Arbeits-, Verpackungs- und Transportkosten, trägt der Lieferer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
    7. Wenn die Ware bei Gefahrübergang einen, durch uns anerkannten Mangel aufweist, sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir sind ebenso berechtigt, nach unserem Ermessen nach einem erfolglosen Nachbesserungsversuch zu einer Ersatzlieferung überzugehen.
    8. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
    9. Erst, wenn die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgt oder von uns verweigert wird, ist unser Kunde berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder einen Abschlag auf den Einkaufspreis, der der Wertminderung durch den Mangel entspricht, zu verlangen. Unser Kunde hat weder das Recht, den Mangel selbst zu reparieren, noch einen Anspruch auf Rückerstattung der entstandenen Kosten.
    10. Für alle weiteren Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, gilt Haftungsausschluss.
 
  1. Sonstige Haftung
    1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
    2. Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
    • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
 
  1. Verjährung
    1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche – aus welchen Rechtsgründen auch immer – beträgt, abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung.
 
  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, vor einem anderen Gericht Klage einzureichen, welches dem Gesetz der Bundesrepublik Deutschland für den betroffenen Streitfall zuständig ist.
    2. Auf die vertraglichen Verbindungen zwischen uns und unserem Kunden findet das deutsche Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht sowie sonstiger internationaler Verträge betreffend den Kauf von Waren ist ausgeschlossen.
  1. Vertragssprache
    1. Die Vertragssprache ist deutsch, die deutsche Version ist die maßgebliche.
 
  1. Salvatorische Klausel
    1. Falls eine oder mehrere der gegenwärtigen Bestimmungen des Vertrages oder ein ausschlaggebender Teil vollständig oder teilweise hinfällig werden, oder auch wenn der Vertrag Lücken aufweist, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des Vertrages unberührt.